§ 28a HDSIG - Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) 1Die für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 dürfen von
- 1.
den zuständigen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden,
- 2.
anderen öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden.
2Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Art. 13, 14, 16 und 19 bis 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht anzuwenden.
(2) Eine Verarbeitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten für andere als die dort genannten Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.