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§ 21 LWG - Prüfung Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt insbesondere nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Form des §16 oder die Frist des §19 nicht gewahrt sind,
  2. 2.
    der Name oder die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe fehlt,
  3. 3.
    die nach § 16 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften und im Falle des Absatzes 5 der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  4. 4.
    sämtliche Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht,
  5. 5.
    die Zustimmungserklärungen aller Bewerber fehlen.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

(5) Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am fünfundvierzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.
    verspätet eingereicht sind oder
  2. 2.
    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Sind die Anforderungen hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(6) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am achtunddreißigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.