§ 21 LWG - Änderung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 16 Abs. 5 und 7 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.