§ 15 LWG - Wahlvorschlagsrecht

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Wahlgebiet nur einen Landeswahlvorschlag einreichen. Eine Partei oder Wählergruppe kann einen Landeswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie auch einen Kreiswahlvorschlag einreicht. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung, ein schriftliches Programm und einen nach demokratischen Grundsätzen satzungsgemäß gewählten Vorstand haben. Wählergruppen, die im Landtag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand haben.