§ 11 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
Die Einspruchsfrist wird auch dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist bei der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter eingeht.