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§ 11 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-4

Die Einspruchsfrist wird auch dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist bei der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter eingeht.