Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 3 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-4

(1) Der Einspruch und der Antrag sind schriftlich bei der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. Die Bürgerschaft unterrichtet die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihr eingegangenen Einsprüche und Anträge.

(2) Bei Entscheidungen gemäß § 1 Absatz 1 nimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter eine Vorprüfung der Einsprüche vor und übermittelt das Ergebnis nebst Unterlagen der Bürgerschaft.