Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 7 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-4

In der Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt wird. Wird eine Wahl vollständig oder teilweise für ungültig erklärt, muss die Entscheidung das Nähere über die sich daraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.