§ 7 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
In der Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt wird. Wird eine Wahl vollständig oder teilweise für ungültig erklärt, muss die Entscheidung das Nähere über die sich daraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.