§ 55 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehn oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen.