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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 55 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehn oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen.