§ 54b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. 2Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen. 3Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizustellen.
(2) 1Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit zu verrichten. 2Dabei kann er beim Arbeitgeber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stellen eingesetzt werden. 3Der Arbeitslose ist verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.
(3) 1Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. 2Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert werden. 3Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die Eingliederung ohne Angabe von Gründen für gescheitert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auflösen.
(5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.