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§ 71b LBesG NRW - Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag wird auf Antrag ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gewährt, wenn

  1. 1.

    deren Ehegattin oder Ehegatte nicht über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens der Geringfügigkeitsgrenze einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung verfügt und

  2. 2.

    die Summe der monatlichen Nettoalimentation der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten nicht fünfzehn Prozent über dem monatlichen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Personen nach Anlage 18 liegt (Nettofehlbetrag).

Der Ergänzungszuschlag wird, unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie der Lohnsteuerklasse III, in Höhe des zum Ausgleich des Nettofehlbetrages erforderlichen Betrages mit den monatlichen Bezügen gewährt.

(2) Monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten ist der zwölfte Teil deren oder dessen Einkommens des Kalenderjahres gemäß § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich der von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu tragenden Steuern und Sozialabgaben. Die Berechnung des Nettoeinkommens aus Einkünften, die der Lohnsteuer gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 33663862) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für die keine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt, erfolgt nach Maßgabe der Anlage 18.

(3) Bei der Ermittlung der monatlichen Nettoalimentation sowie der Berechnung der Höhe des Ergänzungszuschlages sind Kürzungen der Besoldung, der Verlust der Besoldung und Anrechnungen auf die Besoldung nach diesem Gesetz sowie Kürzungen der Dienstbezüge nach dem Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unbeachtlich. Die Berechnung der Nettoalimentation erfolgt im Ubrigen nach Maßgabe der Anlage 18.

(4) Der Antrag ist schriftlich bei der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stelle zu stellen. Der Ergänzungszuschlag wird für die Dauer des Kalenderjahres gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Bei der Antragstellung ist das monatliche Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen. Sofern der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung. In den Fällen des Satzes 4 wird der Ergänzungszuschlag bis zur Erbringung des Nachweises unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Der Nachweis ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten, auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erbringen. Anderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin oder des Ehegatten sind vom Antragsteller unverzüglich bei der nach Satz 1 zuständigen Stelle anzuzeigen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, befindet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Anwärterbezüge.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen gemäß § 43 Absatz 5 ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zusteht.