§ 26 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Der Kammerversammlung gehören alle Kammerangehörigen an mit Ausnahme derer, die im Sinne des § 14 nicht wahlberechtigt und im Sinne dies § 10 Abs. 2 nicht wählbar sind. Kammerangehörige, die in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, und ehrenamtliche Richter der Berufsgerichte haben in der Kammerversammlung kein Stimmrecht.
(2) Im Übrigen finden auf die Organe der Psychotherapeutenkammer der Tierärztekammer und der Apothekerkammer die § 20 bis § 25 sinngemäß Anwendung. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt die Satzung.
(3) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer beschließt über die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse.