§ 43 BremHG - Vorbereitungsstudium
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Student im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.
(2) Die Immatrikulation als Student im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.