§ 6 STGVEntschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- STGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Ein Beamter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, erhält Fahrkostenersatz, Wegestrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen, soweit diese den Betrag übersteigen, den er bis zu seiner Abordnung oder Versetzung für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle aufzubringen hatte. Ist ein Beamter an einem Kalendertag länger als elf Stunden von der Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss, wenn nicht die Möglichkeit zur Einnahme einer Hauptmahlzeit in einer Behördenkantine besteht; für die Berechnung der Abwesenheitsdauer gilt § 7 des Saarländischen Reisekostengesetzes. Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet. Der Verpflegungszuschuss beträgt 2,50 DM Deutsche Mark, bei einem Beamten, der einen Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) hat oder mit einer in § 4 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, 3,50 Deutsche Mark täglich.
(2) Ein Beamter, der nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das zuzumuten ist, erhält eine Vergütung in Höhe des Fahrkostenersatzes und des Verpflegungszuschusses, die ihm bei täglicher Rückkehr nach Absatz 1 zustände.
(3) Muss ein Beamter, der eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhält, aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, so werden ihm daneben die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Beträge dürfen in einem Kalendermonat das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen; dabei darf die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht berücksichtigt werden. Bis zu dieser Grenze werden einem Beamten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das nicht zuzumuten ist, die dadurch entstehenden Fahrkosten erstattet und der Verpflegungszuschuss nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gewährt.