§ 1 VersG NRW - Versammlungsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VersG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2180
(1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.
(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.