§ 4 VersG NRW - Veranstaltung einer Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VersG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2180
Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.