§ 491 StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) tritt § 491 StPO am 1. November 2000 in Kraft.
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.
(2) 1Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung. 3§ 19 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.