Anlage 1 ThürUVPG - Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 4 Satz 2).
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG.
Legende:
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. | Vorhaben | ||
---|---|---|---|
1 | Forstwirtschaft | ||
1.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) | S | |
1.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) | S | |
2 | Flurbereinigung | ||
2.1 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A | |
3 | Bauwesen | ||
3.1 | Bau eines | A | |
- | Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, | ||
- | ganzjährlich betriebenen Campingplatzes, | ||
- | Freizeitparks, | ||
- | Parkplatzes oder | ||
- | Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, | ||
soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | |||
4 | (weggefallen) | ||
4.1 | (weggefallen) | ||
5 | Straßenbau | ||
5.1 | Bau einer Landesschnellstraße 1) | X | |
5.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X | |
5.3 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |
5.4 | Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt | A | |
6 | Abgrabungen, Bergbau | ||
6.1 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr | X | |
6.2 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha | S | |
6.3 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen | X | |
6.4 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind | A | |
6.5 | Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr | X | |
7 | Fremdenverkehr und Freizeit | ||
7.1 | Errichtung von Skipisten 2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind | A | |
7.2 | Bau von Bergbahnen 3) | ||
7.2.1 | bei Schleppaufzügen 4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m | X | |
7.2.2 | bei Schienenbahnen 5) und übrigen Seilbahnen 6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m | X | |
7.2.3 | bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger | A | |
7.2.4 | bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger | A | |
7.3 | Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen 7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche | ||
7.3.1 | von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet | X | |
7.3.2 | von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG | X | |
7.3.3 | von mehr als 10 ha | X | |
7.3.4 | von 10 ha und weniger | S |
Hinweise: | |
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1) | Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. |
2) | Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln. |
3) | Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr. |
4) | Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden. |
5) | Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen. |
6) | Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden. |
7) | Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee. |