Anlage 1 ThürUVPG - Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 1)

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG.

Legende:
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.Vorhaben
1Forstwirtschaft
1.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)S
1.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)S
2Flurbereinigung
2.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
3Bauwesen
3.1Bau einesA
-Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
-ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,
-Freizeitparks,
-Parkplatzes oder
-Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,
soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
4Energie
4.1Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sindS
5Straßenbau
5.1Bau einer Landesschnellstraße 1)X
5.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
5.3Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
5.4Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fälltA
6Abgrabungen, Bergbau
6.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehrX
6.2Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 haS
6.3Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchenX
6.4Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sindA
6.5Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehrX
7Fremdenverkehr und Freizeit
7.1Errichtung von Skipisten 2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A
7.2Bau von Bergbahnen 3)
7.2.1bei Schleppaufzügen 4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X
7.2.2bei Schienenbahnen 5) und übrigen Seilbahnen 6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X
7.2.3bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder wenigerA
7.2.4bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder wenigerA
7.3Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen 7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche
7.3.1von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten GebietX
7.3.2von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatGX
7.3.3von mehr als 10 haX
7.3.4von 10 ha und wenigerS

Hinweise:
1)Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.
2)Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.
3)Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.
4)Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
5)Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.
6)Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.
7)Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.