Anlage 1 ThürUVPG - Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Satz 2)

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem § 3c UVPG.

Legende:
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von 600 - 9.000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 - 4.500 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 - 600 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 - 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S
1.2intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer
1.2.1Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als 1.000 t pro JahrX
1.2.2Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von 100 - 1.000 t pro JahrA
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m3 Wasser S
1.4Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der WasserversorgungS
1.5wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 haS
1.6Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von
-weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr oder
-weniger als 5 v. H. des DurchflussesA
1.8Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
1.9Bau einer WasserkraftanlageA
1.10Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden MineralienA
1.11Sonstige AusbauvorhabenA
2Forstwirtschaftliche Vorhaben
2.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald S
2.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald S
3Baurechtliche Vorhaben
3.1Bau eines
-Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
-ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,
-Freizeitparks,
-Parkplatzes oder
-Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,
für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A
3.2Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S
4Straßenbauvorhaben
4.1Bau einer Landesschnellstraße (2)X
4.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
4.3Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
4.4Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr. 4.1 - 4.3 fälltA
5Abgrabungen, Bergbau
5.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehrX
5.2Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 haS
5.3Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchenX
5.4Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A
5.5Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehrX
6Landwirtschaftliche Vorhaben
6.1Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 haA
6.2Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 haS
7Fremdenverkehr und Freizeit
7.1Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A
7.2Bau von Bergbahnen (3)
7.2.1bei Schleppaufzügen (4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X
7.2.2bei Schienenbahnen (5) und übrigen Seilbahnen (6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X
7.2.3bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder wenigerA
7.2.4bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder wenigerA
7.3Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen (7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche
7.3.1von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 ThürNatG oder des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geschützten Gebiet X
7.3.2von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 18 ThürNatGX
7.3.3von mehr als 10 haX
7.3.4auf einer Fläche von 10 ha und wenigerS

(2) Amtl. Anm.:

Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

(3) Amtl. Anm.:

Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.

(4) Amtl. Anm.:

Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(5) Amtl. Anm.:

Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.

(6) Amtl. Anm.:

Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.

(7) Amtl. Anm.:

Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.