Anlage 1 ThürUVPG - Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Satz 2)
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem § 3c UVPG.
Legende:
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 | |
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1 | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers | |||
1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |||
1.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von 600 - 9.000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 - 4.500 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | A | ||
1.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von 120 - 600 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 - 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | S | ||
1.2 | intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer | |||
1.2.1 | Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als 1.000 t pro Jahr | X | ||
1.2.2 | Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von 100 - 1.000 t pro Jahr | A | ||
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m3 Wasser | S | ||
1.4 | Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der Wasserversorgung | S | ||
1.5 | wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 ha | S | ||
1.6 | Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A | ||
1.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von | |||
- | weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr oder | |||
- | weniger als 5 v. H. des Durchflusses | A | ||
1.8 | Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A | ||
1.9 | Bau einer Wasserkraftanlage | A | ||
1.10 | Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien | A | ||
1.11 | Sonstige Ausbauvorhaben | A | ||
2 | Forstwirtschaftliche Vorhaben | |||
2.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald | S | ||
2.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald | S | ||
3 | Baurechtliche Vorhaben | |||
3.1 | Bau eines | |||
- | Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, | |||
- | ganzjährlich betriebenen Campingplatzes, | |||
- | Freizeitparks, | |||
- | Parkplatzes oder | |||
- | Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, | |||
für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A | |||
3.2 | Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind | S | ||
4 | Straßenbauvorhaben | |||
4.1 | Bau einer Landesschnellstraße (2) | X | ||
4.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X | ||
4.3 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | ||
4.4 | Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr. 4.1 - 4.3 fällt | A | ||
5 | Abgrabungen, Bergbau | |||
5.1 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr | X | ||
5.2 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha | S | ||
5.3 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen | X | ||
5.4 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind | A | ||
5.5 | Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr | X | ||
6 | Landwirtschaftliche Vorhaben | |||
6.1 | Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 ha | A | ||
6.2 | Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha | S | ||
7 | Fremdenverkehr und Freizeit | |||
7.1 | Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind | A | ||
7.2 | Bau von Bergbahnen (3) | |||
7.2.1 | bei Schleppaufzügen (4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m | X | ||
7.2.2 | bei Schienenbahnen (5) und übrigen Seilbahnen (6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m | X | ||
7.2.3 | bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger | A | ||
7.2.4 | bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger | A | ||
7.3 | Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen (7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche | |||
7.3.1 | von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 ThürNatG oder des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geschützten Gebiet | X | ||
7.3.2 | von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 18 ThürNatG | X | ||
7.3.3 | von mehr als 10 ha | X | ||
7.3.4 | auf einer Fläche von 10 ha und weniger | S |