Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2005/2006

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
HG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.21

(1) Bei den Titeln, die zur Kofinanzierung der Strukturfonds im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 158 S. 3), in den Haushaltsplänen 2005 und 2006 vorgesehen sind, dürfen jeweils Umschichtungen vorgenommen werden, wenn dieses zur Bindung der im Rahmen des Operationellen Programms eingesetzten Strukturfonds erforderlich ist. Grundlage hierfür ist der an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Halbzeitbewertung nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 übermittelte Änderungsantrag zum Operationellen Programm des Landes Sachsen-Anhalt 2000 bis 2006.

(2) Die im Finanzierungsplan des Operationellen Programms vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten.

(3) Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit der Änderung des Operationellen Programms, einschließlich der zugewiesenen leistungsgebundenen Reserve nach der Halbzeitbewertung des Operationellen Programms gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stehen, dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle im laufenden Haushaltsjahr gedeckt sein.