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  • ab 23.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 18b HG 2005/2006

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
HG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.21

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der Steuereinnahmen, der Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs und der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen den Haushaltsplanansatz 2006, so dürfen in Höhe von 76,17874 v. H. der Mehreinnahmen Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 geleistet werden.

(2) Im Haushaltsjahr 2006 dürfen weitere Mehrausgaben bei Kapitel 682 01 bis zu der in den Sätzen 2 und 4 bestimmten Höhe geleistet werden. Die Mehrausgaben müssen die Summe der Restkreditermächtigung um mindestens 40.000.000 Euro unterschreiten. Die Restkreditermächtigung ist die Differenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher Nettokreditaufnahme nach Abschluss aller im Haushaltsjahr 2006 erforderlichen Buchungen. Den Abschluss aller erforderlichen Buchungen bestimmt das Ministerium der Finanzen im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Erstellung des endgültigen Abschlusses des Haushaltsjahres 2006.