§ 4 HG 2005/2006
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.21
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr.-2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.