§ 32 LWO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. Sie oder er legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(2) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen, gilt diese.
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes).
(5) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Nach der Sitzung übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihr oder ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.