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§ 30e SchG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zur Regelung der regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu Mindestschülerzahlen, Ausnahmetatbeständen, Bildungsabschlüssen und Planungsgesichtspunkten zu erlassen; es können von § 30c abweichende Regelungen zum Verfahren der regionalen Schulentwicklung aufgrund spezifischer Besonderheiten der allgemeinen beruflichen Schulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren getroffen werden.