§ 91 BbgKVerf - Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn
- 1.
der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
- 2.
die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind.
(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist unzulässig. Dies gilt nicht für
- 1.
die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,
- 2.
die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen öffentlicher Aufträge oder Konzessionen der Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen, zu denen ein regionaler Bezug besteht, wenn eine Wahrnehmung dieser Aufgabe gemäß § 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg für Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich möglich wäre.
(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen nur erbracht werden, wenn
- 1.
diese im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden,
- 2.
diese nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen.
(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 oder § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ist erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abschnittes 3, danach alle zehn Jahre, ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 zu führen.