§ 25 LSÜG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle
- 1.zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, wenn die Weitergabe von Verschlusssachen durch eine öffentliche Stelle des Landes an die nicht-öffentliche Stelle die Ermächtigung erforderlich macht, oder
- 2.mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen,
werden nach diesem Gesetz durchgeführt.