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§ 25 LSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle

  1. 1.
    zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, wenn die Weitergabe von Verschlusssachen durch eine öffentliche Stelle des Landes an die nicht-öffentliche Stelle die Ermächtigung erforderlich macht, oder
  2. 2.
    mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen,

werden nach diesem Gesetz durchgeführt.