§ 25 LSÜG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12 2
Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt, wenn die Weitergabe von Verschlusssachen durch eine öffentliche Stelle des Landes an die nicht-öffentliche Stelle die Ermächtigung erforderlich macht. Für sie gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.