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§ 25 LSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12 2

Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt, wenn die Weitergabe von Verschlusssachen durch eine öffentliche Stelle des Landes an die nicht-öffentliche Stelle die Ermächtigung erforderlich macht. Für sie gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.