§ 82 BbgWG - Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Eigentümern so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Soweit derartige Anlagen auch der Abführung des Wassers dienen, obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Eigentümer. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.