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§ 82 BbgWG - Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Eigentümern so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Soweit derartige Anlagen auch der Abführung des Wassers dienen, obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Eigentümer. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.