§ 82 BbgWG - Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Bei Schöpfwerken obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.