§ 87a IRG - Vollstreckungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Amtliche Abkürzung
- IRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-87
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
- 2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.