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§ 87a IRG - Vollstreckungsunterlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

  1. 1.

    das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

  2. 2.

    die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.