§ 62c BWG - Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Bei der Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern, insbesondere von Häfen und Umschlagstellen, sind im Interesse der Reinhaltung der Gewässer geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von flüssigen und festen Abfallstoffen zu fordern. Bei bestehenden Anlagen kann angeordnet werden, dass solche Einrichtungen nachträglich geschaffen werden.
(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde ist der Verbleib der gesammelten Abfallstoffe nachzuweisen.