Versionsverlauf

§ 62c BWG - Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Bei der Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern, insbesondere von Häfen und Umschlagstellen, sind im Interesse der Reinhaltung der Gewässer geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von flüssigen und festen Abfallstoffen zu fordern. Bei bestehenden Anlagen kann angeordnet werden, dass solche Einrichtungen nachträglich geschaffen werden.

(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde ist der Verbleib der gesammelten Abfallstoffe nachzuweisen.