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§ 63 BWG - Feststellung

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.

(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.