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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 18 HG 2015/2016 - Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2015 und 30. Juni 2016 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. In diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;

  2. 2.

    über die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1 allerdings ohne Prognoseaussage;

  3. 3.

    mit Stand 31. Dezember 2015 für das Haushaltsjahr 2015 und mit Stand 31. Dezember 2016 für das Haushaltsjahr 2016 über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4;

  4. 4.

    mit Stand 31. Dezember 2015 und mit Stand 31. Dezember 2016 über die nach § 2 Absatz 3 abgeschlossenen Optimierungsgeschäfte. Der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land;

  5. 5.

    mit Stand 31. Dezember 2015 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.

(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss,

  2. 2.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,

  4. 4.

    mit Stand 31. Mai 2015 und mit Stand 31. Mai 2016 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.

(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2015 und mit Stand 30. Juni 2016 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung,

  2. 2.

    mit Stand 31. Dezember 2015 und mit Stand 31. Dezember 2016 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zum 30. Juni 2015 und zum 30. Juni 2016 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Der Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro. In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben;

  2. 2.

    zum 30. September 2015 und zum 30. September 2016 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1;

  3. 3.

    zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.