HG 2015/2016,BB - Haushaltsgesetz 2015/2016

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

Vom 23. Juni 2015 (GVBl. I Nr. 15) (2)

Geändert durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 9)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Gewährleistungen3
Sonstige Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes6
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen7
Mehrausgaben, Komplementärmittel8
Sonderfinanzierungen9
Industrieansiedlungsverträge10
Besondere Regelungen für Zuwendungen11
Personalwirtschaftliche Regelungen12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken16
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen19
Inkrafttreten20
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2016Anlage

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Zur Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 siehe Haushaltsgesetz 2017 und 2018 vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 33)

§ 1 HG 2015/2016 - Feststellung des Haushaltsplanes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:

  1. 1.

    10 788 713 400 Euro für das Haushaltsjahr 2015,

  2. 2.

    11 218 229 500 Euro für das Haushaltsjahr 2016.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:

  1. 1.

    2 104 195 800 Euro für das Haushaltsjahr 2015,

  2. 2.

    1 963 542 300 Euro für das Haushaltsjahr 2016.

§ 2 HG 2015/2016 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(2) Das Ministerium der Finanzen darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Umfang derartiger Vereinbarungen darf keine Nettoforderungen aus diesen Vereinbarungen begründen, die höher als 100 000 000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr sind. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, für die ein Besicherungsvertrag nach Absatz 6 besteht. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 6 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

§ 3 HG 2015/2016 - Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Förderung der Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft Bürgschaften und Garantien für Kredite und Beteiligungen bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen. Garantien können auch als Rückgarantie gegenüber Dritten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften und Garantien im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft oder Garantie im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 können auch Bürgschaften und Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft übernommen werden.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Garantien zur Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der Daseinsvorsorge bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfangenden des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 Euro zu übernehmen.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommissionen der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes und der Ärztekammer Hamburg nach § 2 des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(9) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften bis zur Höhe von 407 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten zugunsten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH - höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH - zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die bereits am 1. September 2009 zugunsten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH übernommenen Bürgschaften im Umfang von insgesamt 888 000 000 Euro zu erneuern.

(10) Bürgschaften und Garantien gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 9 dürfen nur für Kredite und Beteiligungen übernommen werden, deren Rückzahlung oder Rückgabe durch die Schuldnerin oder den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Einzelfall vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 HG 2015/2016 - Sonstige Gewährleistungen

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4t

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Absicherung von Risiken aus der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dem Land Brandenburg und der Stiftung "Naturschutzfonds Brandenburg", der Stiftung "WWF Deutschland" sowie der "Heinz Sielmann Stiftung" zur Übertragung der gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzflächen "Kroppen", "Zerwelin" und "Döberitzer Heide" Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.