§ 92 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Die Kammern stehen unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Aufsicht wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) geführt.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausüben.
(4) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungswerke unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die die insoweit zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.