§ 92 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Die Kammern stehen unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Aufsicht wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit (Aufsichtsbehörde) geführt.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausüben.
(4) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungswerke unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die die insoweit zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 ausübt. Die §§ 54, 54d, 55, 57 bis 59, 81, 81a, 82, 83, 84 und 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung-AnlV) gelten entsprechend.