§ 93 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Zu den Sitzungen der Kammer- und Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu laden. Ihr Vertreter muss jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde ist eine Sitzung der Kammer- oder Delegiertenversammlung einzuberufen.
Die Aufsichtsbehörde kann gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit der Wirkung beanstanden, dass
- 1.die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
- 2.Maßnahmen, die auf Grund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.