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§ 65 ZDG - Disziplinarverfügung; Beschwerde

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.