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§ 33 SaatG - Beständigkeit

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.