SaatG - Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz *)

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Saatgutordnung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Inverkehrbringen von Saatgut3
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial3a
Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen3b
Unterabschnitt 2
Anerkanntes Saatgut
Voraussetzungen für die Anerkennung4
Ausführungsvorschriften für die Anerkennung5
Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit6
Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte7
Verpflichtungen des Saatguterzeugers8
Nachprüfung9
Im Ausland erzeugtes Saatgut10
Unterabschnitt 3
Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
Ermächtigungen11
Standardsaatgut12
Handelssaatgut13
Behelfssaatgut14
Unterabschnitt 3a
Vermehrungsmaterial
Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial14a
Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst14b
Unterabschnitt 4
Einfuhr und Ausfuhr
Einfuhr von Saatgut15
Einfuhr von Vermehrungsmaterial15a
Gleichstellungen16
Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel17
Ausnahmen18
Überwachung der Einfuhr19
Ausfuhr von Vermehrungsmaterial19a
Unterabschnitt 5
Kennzeichnung, Verpackung
Angabe der Sortenbezeichnung20
Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut21
Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut22
Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial22a
Unterabschnitt 6
Verbot der Irreführung, Gewährleistung
Verbot der Irreführung23
(weggefallen)24
Unterabschnitt 7
Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen25
Saatgutmischungen26
Anzeige- und Aufzeichnungspflicht27
Durchführung in den Ländern28
Geschlossene Anbaugebiete29
Abschnitt 2
Sortenordnung
Unterabschnitt 1
Sortenzulassung
Voraussetzungen für die Sortenzulassung30
Unterscheidbarkeit31
Homogenität32
Beständigkeit33
Landeskultureller Wert34
Sortenbezeichnung35
Dauer der Sortenzulassung36
Unterabschnitt 2
Bundessortenamt
Aufgaben37
Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse38
Zusammensetzung der Sortenausschüsse39
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse40
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessortenamt
Förmliches Verwaltungsverfahren41
Antrag auf Sortenzulassung42
Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung43
Prüfung44
Säumnis45
Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter46
Sortenliste47
Übernahme der Erhaltungszüchtung48
Einsichtnahme49
Sortenerhaltung50
Sortenerhaltung bei Rebsorten50a
Änderung der Sortenbezeichnung51
Beendigung der Sortenzulassung52
Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften53
Gebühren54
Unterabschnitt 4
In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
55
Abschnitt 3
Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Beschreibende Sortenliste56
Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen57
Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis57a
Abschnitt 4
Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Ausschluss der Berufung58
Auskunftspflicht59
Übermittlung von Daten59a
Ordnungswidrigkeiten60
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union61
Sonderregelung für Rebenpflanzgut61a
Übergangsvorschrift62
(Inkrafttreten)63

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.
    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. EU Nr. L 114 S. 18);
  2. 2.
    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
  3. 3.
    Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EG Nr. L 93 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);
  4. 4.
    Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1);
  5. 5.
    Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1);
  6. 6.
    Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1);
  7. 7.
    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);
  8. 8.
    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
  9. 9.
    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);
  10. 10.
    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
  11. 11.
    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193 S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23).

§§ 1 - 29, Abschnitt 1 - Saatgutordnung

§§ 1 - 3b, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SaatG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

§ 2 SaatG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Saatgut:

    1. a)

      Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,

    2. b)

      Pflanzgut von Kartoffel,

    3. c)

      Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;

  2. 1a.

    Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile

    1. a)

      von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,

    2. b)

      von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau

    bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;

  3. 2.

    Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

  4. 3.

    Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;

  5. 4.

    Zertifiziertes Saatgut:

    1. a)

      Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,

    2. b)

      Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),

    3. c)

      Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);

  6. 5.

    Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;

  7. 6.

    Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;

  8. 7.

    Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

  9. 8.

    Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;

  10. 9.

    Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;

  11. 10.

    Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

  12. 11.

    Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

  13. 11a.

    Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

  14. 12.

    Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben

    1. a)

      von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,

    2. b)

      von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen

      1. aa)

        zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

      2. bb)

        zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,

      ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;

  15. 13.

    Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;

  16. 14.

    Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;

  17. 15.

    Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;

  18. 16.

    Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

  19. 17.

    Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  20. 17a.

    Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

  21. 18.

    Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.