§ 10 HessBGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie entsprechende Bauten der sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 2Bereits bestehende Bauten sind entsprechend schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weit reichenden Barrierefreiheit zu gestalten. 3Ausnahmen von Satz 1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können oder eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. 4Die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften.