§ 77 VwVG NW
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs- oder Verwertungsgebühren und Schreibgebühren vorgesehen werden.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(4) In der Kostenordnung können ferner der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlaß geregelt werden.