§ 77 VwVG NW
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs- oder Verwertungsgebühren und Schreibgebühren vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und vom Hundertsätze festzulegen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze, durch Rahmensätze oder durch eine Pauschale zu bestimmen. Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der auf Grund § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über DM 5.000,- hinausgeht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über DM 50.000,- hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über DM 100.000,- hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert. Für die Sicherstellung und die Verwahrung können ebenfalls Verwaltungsgebühren vorgesehen werden; die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(3) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In den Fällen der Ersatzvornahme, der Sicherstellung und der Verwahrung berücksichtigen die Gebührensätze den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
(4) In der Kostenordnung können ferner der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.