§ 183 NSchG - Sonderregelung für Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 6 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.