§ 15 ALVO - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein anderes Ausbildungsverhältnis enden mit der abschließenden Prüfung oder der Feststellung nach § 19 Absatz 3 Satz 1, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer; im Einzelfall kann eine andere Dauer festgesetzt werden. Die Beendigung nach Satz 1 tritt auch ein, wenn
- 1.
ein Modul, falls der Vorbereitungsdienst in Modulen organisiert ist, oder
- 2.
eine Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, oder
- 3.
die Laufbahnprüfung
endgültig nicht bestanden wird oder die Zulassung zu der Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung nicht erfolgt. In Fällen des Satzes 2 tritt die Beendigung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der oder dem Betreffenden schriftlich bekannt gegeben wird, ein.
(4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird.
(5) Der Vorbereitungsdienst ist Bestandteil der Laufbahn.