§ 16 ALVO - Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulen durchgeführt werden.
(2) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt der Fachrichtung zuerkannt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse besteht. Dies gilt auch, wenn das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 angehört.
(3) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit geregelt ist.