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§ 34 3. DV-BEG - Mindestrente

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere

  1. 1.
    Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn,
  2. 2.
    Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,
  3. 3.
    Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  4. 4.
    Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen.

(2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.

(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 BEG betragen für

vom 1.1.1966 bis 30.9.1966ab 1.10.1966
den unverheirateten Verfolgten415 DM430 DM
den verheirateten Verfolgten520 DM540 DM
jedes kinderzuschlags-
berechtigte Kind
42 DM45 DM.

(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.