§ 34 3. DV-BEG - Mindestrente
Bibliographie
- Titel
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 3. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-3
(1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere
- 1.Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn,
- 2.Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,
- 3.Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 4.Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen.
(2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 BEG betragen für
vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 | ab 1.10.1966 | |
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den unverheirateten Verfolgten | 415 DM | 430 DM |
den verheirateten Verfolgten | 520 DM | 540 DM |
jedes kinderzuschlags- berechtigte Kind | 42 DM | 45 DM. |
(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.