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  • ab 04.05.1966 (aktuelle Fassung)

§ 35b 3. DV-BEG - Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.

(2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zu Grunde zu legen.

(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.