§ 146 HSchG - Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. Für die Erfüllung erteilter Auflagen gilt § 145 Abs. 6 Satz 4 entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.