§ 146 HSchG - Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. 2Für die Erfüllung erteilter Auflagen (§ 145 Abs. 6 Satz 4) gilt dies entsprechend. 3Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. 4Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. 5Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.